Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1989Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Datenverwendung
§ 3. Die gemäß §§ 1 und 2 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln. Paragraph 3, Die gemäß Paragraphen eins und 2 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12122662
Alte Dokumentnummer
N7198910811L