Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
17.09.1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen
§ 3. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1F und HSt2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.Paragraph 3, (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1F und HSt2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme eines Studierenden das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1F entgegenzunehmen und das (die) Personenkennzeichen einzusetzen.
(3)Absatz 3,Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2F entgegenzunehmen und erforderlichenfalls das Personenkennzeichen einzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12125617
Alte Dokumentnummer
N7199441302J