(2)Absatz 2,Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium, Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG, Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG, bzw. § 40 Abs. 5 AHStG, Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung. Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden zu diesen Lehrveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium, Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, Ergänzungsstudium gemäß Paragraph 56, Absatz 2, KHStG, Studium gemäß Paragraph 49, Absatz 5, KHStG, bzw. Paragraph 40, Absatz 5, AHStG, Mitbelegung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung. Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden zu diesen Lehrveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.