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§ 5 KHStEVO

Fassungen
01.02.1996 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.02.199631.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 501.09.198931.01.1996 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Inskription

Paragraph 5, (1) Die Einschreibung der Studierenden (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Hochschule festgesetzten Frist durchzuführen. Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen. Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt die Nummern jener Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen, die er zu belegen wünscht.

  1. Absatz 2,Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium, Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, Ergänzungsstudium gemäß Paragraph 56, Absatz 2, KHStG, Studium gemäß Paragraph 49, Absatz 5, KHStG, bzw. Paragraph 40, Absatz 5, AHStG, Mitbelegung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung. Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden zu diesen Lehrveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.
  2. Absatz 3,Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder staatenlose Studierende haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes, soweit ein solches zu entrichten ist, nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Inskription an einer anderen Hochschule oder Universität (Paragraph 3, Absatz 2 bis 5) ist zulässig, wenn der Studierende nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert hat.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12126215

Alte Dokumentnummer

N7199653232J