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§ 7 KHStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.06.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 701.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 220/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Studienbuch

Paragraph 7, (1) Das Studienbuch besteht aus der Studienbuchmappe, den Studienbuchblättern sowie den den Studienverlauf betreffenden behördlichen Erledigungen, wie insbesondere Bescheide über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der vom Rektorat (Akademiedirektion) zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.

  1. Absatz 2,Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat das Rektorat (Akademiedirektion) ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Stammdatenblattes und des Inskriptionsblattes zu enthalten. Im Falle der Mitbelegung (Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4) ist der Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12122723

Alte Dokumentnummer

N7198912592H