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§ 7 KHStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.06.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 701.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Absatz 2, kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem

Wintersemester 1993/94 begonnen wurden vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1993,)

Text

Studienbuch

Paragraph 7, (1) Das Studienbuch besteht aus der Studienbuchmappe, den Studienbuchblättern sowie den den Studienverlauf betreffenden behördlichen Erledigungen, wie insbesondere Bescheide über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der vom Rektorat (Akademiedirektion) zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.

  1. Absatz 2,Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat das Rektorat (Akademiedirektion) ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Stammdatenblattes und des Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (Paragraphen 29 und 30 KHStG, Paragraphen 20 und 21 AHStG) zu enthalten. Im Falle der Mitbelegung (Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4) ist der Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12124688

Alte Dokumentnummer

N7199326870J