Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor demAbsatz 2, kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem
Wintersemester 1993/94 begonnen wurden (vgl. § 15 Abs. 2 idFWintersemester 1993/94 begonnen wurden vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, idF
BGBl. Nr. 171/1993)Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1993,)
Text
Studienbuch
§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus der Studienbuchmappe, den Studienbuchblättern sowie den den Studienverlauf betreffenden behördlichen Erledigungen, wie insbesondere Bescheide über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der vom Rektorat (Akademiedirektion) zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.Paragraph 7, (1) Das Studienbuch besteht aus der Studienbuchmappe, den Studienbuchblättern sowie den den Studienverlauf betreffenden behördlichen Erledigungen, wie insbesondere Bescheide über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der vom Rektorat (Akademiedirektion) zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.
(2)Absatz 2,Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat das Rektorat (Akademiedirektion) ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Stammdatenblattes und des Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (§§ 29 und 30 KHStG, §§ 20 und 21 AHStG) zu enthalten. Im Falle der Mitbelegung (§ 3 Abs. 2, 3 und 4) ist der Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat das Rektorat (Akademiedirektion) ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Stammdatenblattes und des Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (Paragraphen 29 und 30 KHStG, Paragraphen 20 und 21 AHStG) zu enthalten. Im Falle der Mitbelegung (Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4) ist der Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.
Dokumentnummer
NOR12124688
Alte Dokumentnummer
N7199326870J