Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Evidenthaltung des Studienerfolges
§ 9. (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern (Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen. Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen.Paragraph 9, (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern (Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen. Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrer;
Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;
bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;
bei kommissionellen Prüfungen zusätzlich die Angabe der Prüfungsteile, Prüfungsaufgaben sowie das Abstimmungsergebnis;
Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist;
Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.
Prüfungsprotokolle sind sinngemäß auch für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie wissenschaftlicher Arbeiten zu führen. Die Studierenden haben erforderlichenfalls vor der Prüfung ihren Familiennamen, die Matrikelnummer und die Studienkennzahl in das Prüfungsprotokoll einzutragen.
(3)Absatz 3,Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung der Prüfung einen Nachweis über den Studienerfolg, so hat er das Formular 11 auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist jedoch mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.
(4)Absatz 4,Als Sammelnachweise der Studienerfolge sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 15, 16/1 oder 16/2) auszustellen. Die Ausstellung anderer Sammelnachweise auf Antrag des Studierenden ist zulässig.
(5)Absatz 5,Das Rektorat (Akademiedirektion) hat Abschriften von Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen (Formulare 12/1 bis 13/2) anzufertigen und im Evidenzakt abzulegen.
(6)Absatz 6,Das Rektorat (Akademiedirektion) hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens, der Studienrichtung und des Prüfungsdatums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Abschlußbescheinigung
Dokumentnummer
NOR12122725
Alte Dokumentnummer
N7198912594H