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§ 9 KHStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 901.06.199330.09.1993 § → § BGBl. Nr. 171/1993
§ 901.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 220/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993danach: BGBl. Nr. 171/1993

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Evidenthaltung des Studienerfolges

Paragraph 9, (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern (Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen. Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrer;
    2. Ziffer 2
      Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;
    3. Ziffer 3
      bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;
    4. Ziffer 4
      bei kommissionellen Prüfungen zusätzlich die Angabe der Prüfungsteile, Prüfungsaufgaben sowie das Abstimmungsergebnis;
    5. Ziffer 5
      Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist;
    6. Ziffer 6
      Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.
    Prüfungsprotokolle sind sinngemäß auch für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie wissenschaftlicher Arbeiten zu führen. Die Studierenden haben erforderlichenfalls vor der Prüfung ihren Familiennamen, die Matrikelnummer und die Studienkennzahl in das Prüfungsprotokoll einzutragen.
  2. Absatz 3,Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung der Prüfung einen Nachweis über den Studienerfolg, so hat er das Formular 11 auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist jedoch mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.
  3. Absatz 4,Als Sammelnachweise der Studienerfolge sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 15, 16/1 oder 16/2) auszustellen. Die Ausstellung anderer Sammelnachweise auf Antrag des Studierenden ist zulässig.
  4. Absatz 5,Das Rektorat (Akademiedirektion) hat Abschriften von Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen (Formulare 12/1 bis 13/2) anzufertigen und im Evidenzakt abzulegen.
  5. Absatz 6,Das Rektorat (Akademiedirektion) hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens, der Studienrichtung und des Prüfungsdatums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Abschlußbescheinigung

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12122725

Alte Dokumentnummer

N7198912594H