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§ 9 KHStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 171/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 901.06.199330.09.1993 § → § BGBl. Nr. 171/1993
§ 901.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 171/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Evidenthaltung des Studienerfolges

Paragraph 9, (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 13/2) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern (Beurteilenden) oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch das Rektorat (Akademiedirektion) auszufertigen. Soweit eine Diplomarbeit gesetzlich vorgesehen ist, ist das Thema in das Diplomprüfungszeugnis aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Hochschullehrer;
    2. Ziffer 2
      Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;
    3. Ziffer 3
      bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;
    4. Ziffer 4
      bei kommissionellen Prüfungen zusätzlich die Angabe der Prüfungsteile, Prüfungsaufgaben sowie das Abstimmungsergebnis;
    5. Ziffer 5
      Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist;
    6. Ziffer 6
      Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.
    Prüfungsprotokolle sind sinngemäß auch für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie wissenschaftlicher Arbeiten zu führen. Die Studierenden haben erforderlichenfalls vor der Prüfung ihren Familiennamen, die Matrikelnummer und die Studienkennzahl in das Prüfungsprotokoll einzutragen.
  2. Absatz 3,Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung der Prüfung einen Nachweis über den Studienerfolg, so hat er das Formular 11 auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist jedoch mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.
  3. Absatz 4,Als Sammelnachweise des Studienerfolges sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 15 und 16) auszustellen. Wurde in einer Studienrichtung, auf die das AHStG anzuwenden ist, eine Prüfung zuletzt negativ beurteilt, so sind auch allfällige frühere Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen.
  4. Absatz 5,Andere als die im Absatz 4, genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigung des Studienerfolges'' mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Hochschule regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungszeugnissen (Formular 11) Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.
  5. Absatz 6,Das Rektorat (Akademiedirektion) hat Abschriften von Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen (Formulare 12/1 bis 13/2) anzufertigen und im Evidenzakt abzulegen.
  6. Absatz 7,Das Rektorat (Akademiedirektion) hat jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens, der Studienrichtung und des Prüfungsdatums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Abschlußbescheinigung

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12124689

Alte Dokumentnummer

N7199326871J