Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Hörerevidenz
§ 10. (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).Paragraph 10, (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2)Absatz 2,Die Evidenz hat zu enthalten:
Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Abschriften von Zeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.
(3)Absatz 3,Sofern das Rektorat (Akademiedirektion) in der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern oder automationsunterstützt erstellten Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.
(4)Absatz 4,Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels Stammdatenblattes unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden Semesters, dem Rektorat (Akademiedirektion) bekanntzugeben.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Studienangelegenheit
Dokumentnummer
NOR12122726
Alte Dokumentnummer
N7198912595H