Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Hörerevidenz
§ 10. (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).Paragraph 10, (1) Das Rektorat (Akademiedirektion) hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2)Absatz 2,Die Evidenz hat zu enthalten:
Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Abschriften von Zeugnissen oder anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.
(3)Absatz 3,Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn das Rektorat (die Akademiedirektion) dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.
(4)Absatz 4,Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches enthaltenen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels Stammdatenblattes unverzüglich dem Rektorat (Akademiedirektion) bekanntzugeben.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Studienangelegenheit
Dokumentnummer
NOR12126216
Alte Dokumentnummer
N7199653233J