Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.Paragraph 11, (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.
(2)Absatz 2,Jede Hochschule hat folgende Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln:
Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;
Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand;
Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß §§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76;Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß Paragraphen 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule und Hörerstatus;
Aufnahmedatum und Datum der letzten Personaldatenänderung;
Landescode, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Adresse am Heimatort;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status jedes Studiums sowie Datum der letzten Änderung;
inskribierte Semester und Datum der letzten Inskription;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.
Die Übermittlung entfällt bei Studierenden, bei denen seit der letzten Übermittlung keine der angeführten Daten geändert wurde oder neu hinzugekommen ist.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:
die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 11;die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 5, 6 und 11;
Gemeindecode und Postleitzahl des Heimatortes;
Kennzeichnung und Zulassungsstatus jedes Studiums;
Zahl der inskribierten Semester.
(4)Absatz 4,Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Hochschule (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Hochschule (Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 4, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309), bleiben unberührt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1972, Zulassungsstatus, Studienabschnittsprüfung,
BGBl. Nr. 309/1973
Dokumentnummer
NOR12122727
Alte Dokumentnummer
N7198912596H