Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Datenverwendung
§ 11. (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.Paragraph 11, (1) Die im Rahmen der Aufnahme, Studienzulassung, Inskription und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.
(2)Absatz 2,Jede Hochschule hat die in § 12 Abs. 4 AHStG und § 51 Abs. 5 KHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister zu übermitteln.Jede Hochschule hat die in Paragraph 12, Absatz 4, AHStG und Paragraph 51, Absatz 5, KHStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Hochschule, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt:
Geburtsdatum und Geschlecht;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;
Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;
Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;
Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;
aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen.
(4)Absatz 4,Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Hochschule (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309), bleiben unberührt.Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Hochschule (Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 4, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309), bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12125764
Alte Dokumentnummer
N7199530308L