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§ 14 KHStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.06.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1401.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 220/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 220/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Abkürzung

KHStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 14, (1) Im Bereich der Studien nach dem AHStG gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Formulare 11, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2 und 14/1 die Formulare 12, 13/2, 14/1, 14/2, 15/2, 16 und 17 der Universitäts-Studienevidenzverordnung treten. Ferner ist Paragraph 9, Absatz 4, der UniStEVO anzuwenden.

  1. Absatz 2,An jenen Hochschulen, an denen die automationsunterstützte Datenverarbeitung noch nicht eingesetzt werden kann, ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Aufnahme ist neben den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unterlagen das erste Studienbuchblatt (Formular 1/6a) vom Studierenden auszufüllen.
    2. Ziffer 2
      Anstelle des Inskriptionsblattes ist das Formular 3a in zweifacher Ausfertigung zu verwenden, in das der Studierende die von ihm zu inskribierenden Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen hat. Eine Ausfertigung des Inskriptionsblattes verbleibt beim Studierenden und ist als Studienbuchblatt im Studienbuch abzulegen. Die andere Ausfertigung wird im Evidenzbogen abgelegt. Die Inskriptions- und Zulassungsbestätigung ist händisch auszufertigen.
    3. Ziffer 3
      Neben den im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Formularen sind auch die Formulare 1/3 und 1/5 evident zu halten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderung der Zustelladresse mittels des Formulars 3a zu erfolgen hat und die Änderungen der Stammdaten neben dem Stammdatenblatt auch auf dem ersten Blatt des Studienbuches zu vermerken sind.
    4. Ziffer 4
      Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, hat der Studierende das Zeugnis (Formular 11) auszufüllen. Der Leiter der Lehrveranstaltung hat die Note im Prüfungsprotokoll und im Zeugnisformular einzutragen und das Zeugnis zu unterfertigen. Das Zeugnis ist dem Kandidaten unmittelbar auszufolgen; das Prüfungsprotokoll ist der Evidenzstelle zu übermitteln. Neben dem Prüfungsprotokoll können auch Durchschriften von Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen angefertigt und im Evidenzakt abgelegt werden.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 9, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Das Rektorat (Akademiedirektion) hat das Semesteretikett, mit welchem die Gültigkeitsdauer (Paragraph 6, Absatz 2,) des Ausweises für Studierende verlängert wird, im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
    7. Ziffer 7
      Das Rektorat (Akademiedirektion) hat die Evidenzakten und Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Archivalien jedenfalls über den Namen aufgefunden werden können.
    8. Ziffer 8
      Paragraph 11, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Inskriptionsbestätigung

Gesetzesnummer

10009693

Dokumentnummer

NOR12122730

Alte Dokumentnummer

N7198912599H