Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Sonderbestimmungen
§ 14. (1) Bei Studien nach dem AHStG treten an die Stelle der Formulare 11 und 13/1 die Formulare 12 und 16/1 der Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO); ferner sind die Formulare 13/1, 13/2, 14/2, 15 und 17 der UniStEVO zu verwenden. Ferner ist § 9 Abs. 4 der UniStEVO anzuwenden.Paragraph 14, (1) Bei Studien nach dem AHStG treten an die Stelle der Formulare 11 und 13/1 die Formulare 12 und 16/1 der Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO); ferner sind die Formulare 13/1, 13/2, 14/2, 15 und 17 der UniStEVO zu verwenden. Ferner ist Paragraph 9, Absatz 4, der UniStEVO anzuwenden.
(2)Absatz 2,An jenen Hochschulen, an denen die automationsunterstützte Datenverarbeitung noch nicht eingesetzt werden kann, ist wie folgt vorzugehen:
Bei der Aufnahme ist neben den im § 1 Abs. 1 genannten Unterlagen das erste Studienbuchblatt (Formular 1/6a) vom Studierenden auszufüllen.Bei der Aufnahme ist neben den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unterlagen das erste Studienbuchblatt (Formular 1/6a) vom Studierenden auszufüllen.
Anstelle des Inskriptionsblattes ist das Formular 3a in zweifacher Ausfertigung zu verwenden, in das der Studierende die von ihm zu inskribierenden Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen hat. Eine Ausfertigung des Inskriptionsblattes verbleibt beim Studierenden und ist als Studienbuchblatt im Studienbuch abzulegen. Die andere Ausfertigung wird im Evidenzbogen abgelegt. Die Inskriptions- und Zulassungsbestätigung ist händisch auszufertigen.
Neben den im § 10 Abs. 2 genannten Formularen sind auch die Formulare 1/3 und 1/5 evident zu halten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderung der Zustelladresse mittels des Formulars 3a zu erfolgen hat und die Änderungen der Stammdaten neben dem Stammdatenblatt auch auf dem ersten Blatt des Studienbuches zu vermerken sind.Neben den im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Formularen sind auch die Formulare 1/3 und 1/5 evident zu halten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderung der Zustelladresse mittels des Formulars 3a zu erfolgen hat und die Änderungen der Stammdaten neben dem Stammdatenblatt auch auf dem ersten Blatt des Studienbuches zu vermerken sind.
Abweichend von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 hat der Studierende das Zeugnis (Formular 11) auszufüllen. Der Leiter der Lehrveranstaltung hat die Note im Prüfungsprotokoll und im Zeugnisformular einzutragen und das Zeugnis zu unterfertigen. Das Zeugnis ist dem Kandidaten unmittelbar auszufolgen; das Prüfungsprotokoll ist der Evidenzstelle zu übermitteln. Neben dem Prüfungsprotokoll können auch Durchschriften von Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen angefertigt und im Evidenzakt abgelegt werden.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, hat der Studierende das Zeugnis (Formular 11) auszufüllen. Der Leiter der Lehrveranstaltung hat die Note im Prüfungsprotokoll und im Zeugnisformular einzutragen und das Zeugnis zu unterfertigen. Das Zeugnis ist dem Kandidaten unmittelbar auszufolgen; das Prüfungsprotokoll ist der Evidenzstelle zu übermitteln. Neben dem Prüfungsprotokoll können auch Durchschriften von Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen angefertigt und im Evidenzakt abgelegt werden.
§ 9 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 7, ist nicht anzuwenden.
Das Rektorat (Akademiedirektion) hat das Semesteretikett, mit welchem die Gültigkeitsdauer (§ 6 Abs. 2) des Ausweises für Studierende verlängert wird, im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.Das Rektorat (Akademiedirektion) hat das Semesteretikett, mit welchem die Gültigkeitsdauer (Paragraph 6, Absatz 2,) des Ausweises für Studierende verlängert wird, im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
Das Rektorat (Akademiedirektion) hat die Evidenzakten und Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Archivalien jedenfalls über den Namen aufgefunden werden können.
§ 11 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Inskriptionsbestätigung
Dokumentnummer
NOR12124694
Alte Dokumentnummer
N7199326876J