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§ 3 UniStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.06.199331.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 301.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 219/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Mehrfachstudien

Paragraph 3, (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Studium an derselben Universität ist Paragraph 2, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares 1/2 zu tun und die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder Absatz 4, erforderlichen Nachweise vorzulegen.
  2. Absatz 3,Besucht ein Studierender nicht nur an der Universität, an welcher er aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Universität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, oder Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AHStG Lehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universität anläßlich seiner ersten Inskription als Mitbeleger auch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.
  3. Absatz 4,Für Studierende der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten Absatz 2 und Absatz 3, sinngemäß, sofern sie auch an einer Universität inskribieren.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12122736

Alte Dokumentnummer

N7198912613H