Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.06.1993
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Mehrfachstudien
§ 3. (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Studium an derselben Universität ist § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Studium an derselben Universität ist Paragraph 2, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares 1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise sowie einen ausgefüllten Evidenzbogen (Formular 1/1) vorzulegen.Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares 1/2 zu tun und die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder Absatz 4, erforderlichen Nachweise sowie einen ausgefüllten Evidenzbogen (Formular 1/1) vorzulegen.
(3)Absatz 3,Besucht ein Studierender nicht nur an der Universität, an welcher er aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Universität gemäß § 5 Abs. 2 lit. c oder § 6 Abs. 2 letzter Satz AHStG Lehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universität anläßlich seiner ersten Inskription als Mitbeleger auch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.Besucht ein Studierender nicht nur an der Universität, an welcher er aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Universität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, oder Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AHStG Lehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universität anläßlich seiner ersten Inskription als Mitbeleger auch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.
(4)Absatz 4,Für Studierende der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß, sofern sie auch an einer Universität inskribieren.Für Studierende der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten Absatz 2 und Absatz 3, sinngemäß, sofern sie auch an einer Universität inskribieren.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Dokumentnummer
NOR12124677
Alte Dokumentnummer
N7199326857J