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§ 5 UniStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.01.1996 — BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.02.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 501.09.198931.01.1996 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 219/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.1996

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Inskription

Paragraph 5, (1) Die Einschreibung der Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.

  1. Absatz 2,Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.
  2. Absatz 3,Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Inskription gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer Universität (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen wird.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12122738

Alte Dokumentnummer

N7198912615H