Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Inskription
§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.Paragraph 5, (1) Die Einschreibung der Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.
(2)Absatz 2,Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.
(3)Absatz 3,Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ist zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer Universität (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen wird.Die Inskription gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer Universität (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen wird.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Dokumentnummer
NOR12122738
Alte Dokumentnummer
N7198912615H