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§ 5 UniStEVO

Fassungen
01.02.1996 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.02.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 501.09.198931.01.1996 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Inskription

Paragraph 5, (1) Die Einschreibung der Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.

  1. Absatz 2,Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.
  2. Absatz 3,Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Inskription an einer anderen Universität (Paragraph 3, Absatz 2 und 3) ist zulässig, wenn der Studierende nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert hat.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12126210

Alte Dokumentnummer

N7199653227J