Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription
§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität.Paragraph 6, (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität.
(2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird
semesterweise durch den Vermerk „gültig im WS 19 . ./. . bis 31. 3.
19 . .'' für das Wintersemester und „gültig im SS 19 . . bis 31. 10.
19 . .'' für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studierenden ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Universität und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektion auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar