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§ 6 UniStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.06.199331.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 219/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription

Paragraph 6, (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität.

  1. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird

semesterweise durch den Vermerk „gültig im WS 19 . ./. . bis 31. 3.

19 . .'' für das Wintersemester und „gültig im SS 19 . . bis 31. 10.

19 . .'' für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studierenden ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Universität und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektion auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

  1. Absatz 3,Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Inskriptionsbestätigung

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12122739

Alte Dokumentnummer

N7198912616H