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§ 6 UniStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.06.199331.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription

Paragraph 6, (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität.

  1. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird semesterweise durch den Vermerk „gültig bis 31.3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester verlängert; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studierenden ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Universität und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektion auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Inskriptionsbestätigung

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12124678

Alte Dokumentnummer

N7199326858J