Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.06.1993
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor demAbsatz 2, kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem
Wintersemester 1993/94 begonnen wurden (vgl. § 14 Abs. 2 idFWintersemester 1993/94 begonnen wurden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, idF
BGBl. Nr. 170/1993)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1993,)
Text
Studienbuch
§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der von der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.Paragraph 7, (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der von der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.
(2)Absatz 2,Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat die Universitätsdirektion ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (§§ 20 und 21 AHStG) zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (§ 3 Abs. 3) ist als Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.Über die Aufnahme, die Studienzulassung und jedes inskribierte Semester hat die Universitätsdirektion ein Studienbuchblatt zu erstellen und dem Studierenden auszufolgen. Dieses hat die Daten des Formulars 1/2 und des Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (Paragraphen 20 und 21 AHStG) zu enthalten. Im Fall der Mitbelegung (Paragraph 3, Absatz 3,) ist als Hörerstatus „Mitbeleger'' anzuführen. Der Studierende hat diese Ausdrucke zu überprüfen und erforderlichenfalls binnen zwei Wochen eine Korrektur zu beantragen.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Dokumentnummer
NOR12124679
Alte Dokumentnummer
N7199326859J