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§ 12 UniStEVO

Fassungen
01.09.1989 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.06.199331.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1201.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 219/1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

vergleiche Paragraph 14

Text

Archivierung

Paragraph 12, (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgang des Studierenden von der Universität sind die ausschließlich mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gespeicherten Daten auf Papier oder Mikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszugeben. Außerdem sind die Evidenzakten und die Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Bei Archivierung phototechnischer Abschriften dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
  2. Absatz 3,Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über den Namen als auch über die Matrikelnummer aufgefunden werden können. Auf eine zu diesem Zweck geführte Datei ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die automationsunterstützt gespeicherten Daten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäß Absatz eins,, längstens jedoch drei Jahre nach Abgang des Studierenden zu löschen oder zu anonymisieren. Würde die spätere Ausstellung von Studiennachweisen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordern, dürfen folgende Daten der Studierenden bis längstens 50 Jahre nach Abgang von der Universität personenbezogen automationsunterstützt gespeichert werden:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;
    2. Ziffer 2
      Matrikelnummer;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      Stammhochschule und Hörerstatus;
    5. Ziffer 5
      Kennzeichnung, Zulassungsdatum und inskribierte Semester jedes Studiums;
    6. Ziffer 6
      Art und Datum von erfolgreich abgelegten Studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.

Schlagworte

Studienabschnittsprüfung

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12122744

Alte Dokumentnummer

N7198912621H