Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
vgl. § 14vergleiche Paragraph 14
Text
Archivierung
§ 12. (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgang des Studierenden von der Universität sind die ausschließlich mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gespeicherten Daten auf Papier oder Mikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszugeben. Außerdem sind die Evidenzakten und die Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren.Paragraph 12, (1) Innerhalb von zwei Jahren nach Abgang des Studierenden von der Universität sind die ausschließlich mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gespeicherten Daten auf Papier oder Mikrofilm zur dauernden Aufbewahrung auszugeben. Außerdem sind die Evidenzakten und die Prüfungsprotokolle im Original oder in phototechnischer Abschrift dauernd aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Bei Archivierung phototechnischer Abschriften dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(3)Absatz 3,Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über den Namen als auch über die Matrikelnummer aufgefunden werden können. Auf eine zu diesem Zweck geführte Datei ist Abs. 4 nicht anzuwenden.Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über den Namen als auch über die Matrikelnummer aufgefunden werden können. Auf eine zu diesem Zweck geführte Datei ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die automationsunterstützt gespeicherten Daten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäß Abs. 1, längstens jedoch drei Jahre nach Abgang des Studierenden zu löschen oder zu anonymisieren. Würde die spätere Ausstellung von Studiennachweisen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordern, dürfen folgende Daten der Studierenden bis längstens 50 Jahre nach Abgang von der Universität personenbezogen automationsunterstützt gespeichert werden:Die automationsunterstützt gespeicherten Daten des Studierenden sind nach Ausgabe gemäß Absatz eins,, längstens jedoch drei Jahre nach Abgang des Studierenden zu löschen oder zu anonymisieren. Würde die spätere Ausstellung von Studiennachweisen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordern, dürfen folgende Daten der Studierenden bis längstens 50 Jahre nach Abgang von der Universität personenbezogen automationsunterstützt gespeichert werden:
Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;
Stammhochschule und Hörerstatus;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und inskribierte Semester jedes Studiums;
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.
Schlagworte
Studienabschnittsprüfung
Dokumentnummer
NOR12122744
Alte Dokumentnummer
N7198912621H