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§ 12 UniStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.06.199331.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1201.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Archivierung

Paragraph 12, (1) Die Universität hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Familienname(n) und Vorname(n);
  2. Ziffer 2
    Matrikelnummer;
  3. Ziffer 3
    Geburtsdatum und Geschlecht;
  4. Ziffer 4
    Staatsbürgerschaft;
  5. Ziffer 5
    letzte Zustell- und Heimatadresse;
  6. Ziffer 6
    Schulform und Datum der Reifeprüfung;
  7. Ziffer 7
    Stammhochschule, Aufnahmedatum und Hörerstatus;
  8. Ziffer 8
    Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester jedes Studiums;
  9. Ziffer 9
    die in den Zeugnissen (Formulare 11 bis 17), Abgangs- und Abschlußbescheinigungen (Formular 18) enthaltenen Prüfungsdaten;
  10. Ziffer 10
    akademische Grade und deren Verleihungsdatum.
  1. Absatz 2,Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Absatz eins, erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.
  2. Absatz 3,Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Absatz eins, erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
  3. Absatz 4,Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.

Schlagworte

Zustelladresse, Abgangsbescheinigung

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12124683

Alte Dokumentnummer

N7199326863J