Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.06.1993
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Archivierung
§ 12. (1) Die Universität hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:Paragraph 12, (1) Die Universität hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:
Familienname(n) und Vorname(n);
Geburtsdatum und Geschlecht;
letzte Zustell- und Heimatadresse;
Schulform und Datum der Reifeprüfung;
Stammhochschule, Aufnahmedatum und Hörerstatus;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester jedes Studiums;
die in den Zeugnissen (Formulare 11 bis 17), Abgangs- und Abschlußbescheinigungen (Formular 18) enthaltenen Prüfungsdaten;
akademische Grade und deren Verleihungsdatum.
(2)Absatz 2,Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Absatz eins, erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.
(3)Absatz 3,Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Absatz eins, erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(4)Absatz 4,Die Universitätsdirektion hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.
Schlagworte
Zustelladresse, Abgangsbescheinigung
Dokumentnummer
NOR12124683
Alte Dokumentnummer
N7199326863J