Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1989Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 5. (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren Schulen abzulegen:Paragraph 5, (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren Schulen abzulegen:
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Höhere Schule Studienrichtung
(Studienzweig)
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Höhere Schulen ohne Fachtheologische Studienrichtung
Pflichtgegenstand Griechisch Selbständige
religionspädagogische
Studienrichtung
Evangelische Theologie
Sprachwissenschaft - Studienzweig
Indogermanistik
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
Dokumentnummer
NOR12122813
Alte Dokumentnummer
N7198917574J