Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 595/1990Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1990,
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 5. (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren Schulen abzulegen:Paragraph 5, (1) Vor Beginn des fünften einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus Griechisch der folgenden höheren Schulen abzulegen:
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Höhere Schule Studienrichtung
(Studienzweig)
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Höhere Schulen ohne Fachtheologische Studienrichtung
Pflichtgegenstand Griechisch Selbständige
religionspädagogische
Studienrichtung
Evangelische Theologie
Alte Geschichte und Altertumskunde
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft - Studienzweig
Indogermanistik
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.