Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1990Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Schlußbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monats ersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Studienordnung BGBl. Nr. 99/1973 außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Studienordnung Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1973, außer Kraft. (3)Absatz 3,Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Absatz eins, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 1 zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.Die auf Grund der Studienordnung gemäß Absatz eins, zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12122850
Alte Dokumentnummer
N7199010298L