Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 773/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
12.02.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Schlußbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monats ersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Studienordnung BGBl. Nr. 99/1973 außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Studienordnung Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1973, außer Kraft. (3)Absatz 3,Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Absatz eins, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 1 zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.Die auf Grund der Studienordnung gemäß Absatz eins, zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.
(5)Absatz 5,§ 6 und § 8 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 87/1993 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1993, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12124595
Alte Dokumentnummer
N7199326014J