Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Erfüllung der Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:Im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 2, übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:
Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;
Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;
Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;
Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.
(2)Absatz 2,Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR12122927
alte Dokumentnummer
N7199011823J