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§ 3 SchVG

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. I Nr. 41/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 301.09.199031.08.2018 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 41/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Erfüllung der Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 2, übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:
    1. Ziffer eins
      Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
    2. Ziffer 2
      Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
    3. Ziffer 3
      Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;
    4. Ziffer 4
      Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;
    5. Ziffer 5
      Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
    6. Ziffer 6
      Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;
    7. Ziffer 7
      Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
    8. Ziffer 8
      Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
    9. Ziffer 9
      Vorbringen von Anliegen und Beschwerden;
    10. Ziffer 10
      Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.
  2. Absatz 2,Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204213