Rechtstracker.at

§ 17 SchVG

Fassungen
01.09.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1701.09.199031.12.2018 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 284/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß beim Landesschulrat aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus ist es dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben und im Landesschulrat durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecher und deren Stellvertreter der betreffenden Landesschülervertretung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122941

alte Dokumentnummer

N7199011837J