Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß bei der Bildungsdirektion aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus ist es dem Bildungsdirektor bekanntzugeben und in der Bildungsdirektion durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecher und deren Stellvertreter der betreffenden Landesschülervertretung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR40197180