Rechtstracker.at

§ 16 SchVG

Fassungen
ab 01.09.1990 — BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.09.1990 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 284/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Wertung der Wahlpunkte

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Von den Wählbaren sind entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder die mit der höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmitglieder einer Landesschülervertretung gewählt.
  2. Absatz 2,Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Wählbare als zu wählen sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission (Paragraph 10, Absatz 2,) zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Wenn gewählte Ersatzmitglieder die gleiche Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, so entscheidet in gleicher Weise das Los über die Reihenfolge des Eintretens für jene Mitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres beendet worden ist (Paragraph 7, Absatz 4,).

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122940

alte Dokumentnummer

N7199011836J