Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (§ 8 Abs. 1 erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (§ 8 Abs. 2 zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (Paragraph 9, Absatz 2,) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.
(2)Absatz 2,Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ersichtlich zu machen.Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (Paragraph 17, Absatz eins,) ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR12122939
alte Dokumentnummer
N7199011835J