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§ 15 SchVG

Fassungen
ab 01.09.1990 — BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.09.1990 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 284/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (Paragraph 9, Absatz 2,) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.
  2. Absatz 2,Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (Paragraph 17, Absatz eins,) ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122939

alte Dokumentnummer

N7199011835J