Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Ungültigkeit des Stimmzettels
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der von der Wahlkommission zugestellte Stimmzettel verwendet wurde oder wenn er durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme geben wollte.
(2)Absatz 2,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den von der Wahlkommission zugestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung eines Wählbaren angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nur, wenn dadurch nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme geben wollte.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR12122938
alte Dokumentnummer
N7199011834J