Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
3. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung
Zusammensetzung der Bundesschülervertretung
§ 21.Paragraph 21,
Der Bundesschülervertretung gehören dreißig Mitglieder an, und zwar:
die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,
die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und
drei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen des Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden, aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR12122945
alte Dokumentnummer
N7199011841J