Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2018Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
3. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung
Zusammensetzung der Bundesschülervertretung
§ 21.Paragraph 21,
Der Bundesschülervertretung gehören 29 Mitglieder an, und zwar:
die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,
die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und
zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR40204216