Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Bundesschulsprecher, Stellvertreter
§ 22.Paragraph 22,
Die Bundesschülervertretung hat in der ersten internen Sitzung (§ 29) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zu Sitzungsbeginn anwesend, so können nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahlen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Bis zum Abschluß der Wahlen hat der Wahlvorsitzende auch den Sitzungsvorsitz. Die Bundesschülervertretung hat in der ersten internen Sitzung (Paragraph 29,) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zu Sitzungsbeginn anwesend, so können nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahlen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Bis zum Abschluß der Wahlen hat der Wahlvorsitzende auch den Sitzungsvorsitz.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR12122946
alte Dokumentnummer
N7199011842J