(1)Absatz eins,§ 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport), an die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport sowie an die Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 und die Paragraphen 8 bis 18 sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche die im Paragraph 25, genannten Schulartbereiche, an die Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (jedoch in den Paragraphen 11, Absatz 2 und 18 Absatz 2, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport), an die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport sowie an die Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.