Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,§ 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium für Bildung (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Bundesminister für Bildung), an die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister für Bildung sowie an die Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 und die Paragraphen 8 bis 18 sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche die im Paragraph 25, genannten Schulartbereiche, an die Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium für Bildung (jedoch in den Paragraphen 11, Absatz 2 und 18 Absatz 2, der Bundesminister für Bildung), an die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates der Bundesminister für Bildung sowie an die Stelle des Landesschulsprechers und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.
(2)Absatz 2,§ 11 Abs. 2 ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und der Bundesminister für Bildung alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. Der Bundesminister für Bildung hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.Paragraph 11, Absatz 2, ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und der Bundesminister für Bildung alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. Der Bundesminister für Bildung hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40197182