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§ 30 SchVG

Fassungen
01.09.1990 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 3013.07.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 3016.09.201712.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3001.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 3001.09.199031.12.2013 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 284/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 75/2013

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Einberufung von Sitzungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des Landesschulrates bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.
  2. Absatz 2,Interne Sitzungen einer Schülervertretung sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
  3. Absatz 3,In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern des Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122954

alte Dokumentnummer

N7199011850J