Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Einberufung von Sitzungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des Landesschulrates bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.
(2)Absatz 2,Interne Sitzungen einer Schülervertretung sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
(3)Absatz 3,In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern des Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
NOR40150818