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§ 30 SchVG

Fassungen
01.01.2014 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 75/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 3013.07.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 3016.09.201712.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3001.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 3001.09.199031.12.2013 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 75/2013

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Einberufung von Sitzungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Präsidenten des Landesschulrates bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.
  2. Absatz 2,Interne Sitzungen einer Schülervertretung sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
  3. Absatz 3,In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern des Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40150818