Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Leitung der Sitzungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2)Absatz 2,Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des Landesschulrates oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulrates, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport geleitet.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Dokumentnummer
NOR12122955
alte Dokumentnummer
N7199011851J