Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülervertretungengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Leitung der Sitzungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2)Absatz 2,Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Präsidenten des Landesschulrates oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Landesschulrates, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur geleitet.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
NOR40150819