Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 506.07.200412.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 270/2004
§ 501.01.199305.07.2004 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 501.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 789/1992

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht Ziffer 4 bis 10 anderes bestimmen,
    2. Ziffer 2
      jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache,
    3. Ziffer 3
      den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
    4. Ziffer 4
      einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
    5. Ziffer 5
      im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
    6. Ziffer 6
      im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
    7. Ziffer 7
      im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand,
    8. Ziffer 8
      am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
    9. Ziffer 9
      den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
    10. Ziffer 10
      den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
    Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 9, sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  5. Absatz 5,Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123119

Alte Dokumentnummer

N7199012734J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P5/NOR12123119