Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.06.2007 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 506.07.200412.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 270/2004
§ 501.01.199305.07.2004 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 501.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      jeweils einen im Lehrplan zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehenen Pflichtgegenstand, schulautonomen Pflichtgegenstand oder schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht anderes anordnen,
    2. Ziffer 2
      jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand oder als schulautonomen Wahlpflichtgegenstand vorgesehene Fremdsprache,
    3. Ziffer 3
      den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
    4. Ziffer 3 a
      den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand Informatik,
    5. Ziffer 4
      einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
    6. Ziffer 5
      im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
    7. Ziffer 6
      im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
    8. Ziffer 7
      im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand oder den entsprechenden Freigegenstand,
    9. Ziffer 7 a
      im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, den betreffenden Unterrichtsgegenstand und einen in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, genannten ergänzenden (schulautonomen) Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand,
    10. Ziffer 7 b
      am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik den im Lehrplan bis einschließlich der
      1. Ziffer 7
        Klasse vorgesehenen Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,
    11. Ziffer 8
      am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport,
    12. Ziffer 9
      den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
    13. Ziffer 10
      den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
    Der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 9, sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  5. Absatz 5,Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087782