Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Darstellender Geometrie
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung betreffen. Eine Aufgabe soll eine konkrete Verbindung zur Technik aufweisen.
(3)Absatz 3,Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123129
Alte Dokumentnummer
N7199012744J