Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1993 bis 12.06.2007 — BGBl. Nr. 789/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1513.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 1501.01.199312.06.2007 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 1501.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 789/1992

Außerkrafttretensdatum

12.06.2007

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in

Darstellender Geometrie

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen und mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren betreffen. Die Durchführung mindestens einer Aufgabe soll die Fähigkeit zur Problemlösung erkennen lassen. Mindestens eine Aufgabe soll eine Verbindung zur Technik aufweisen.
  3. Absatz 3,Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124329

Alte Dokumentnummer

N7199224415J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P15/NOR12124329