Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§ 19 Abs. 3 bis 5)Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (Paragraph 19, Absatz 3 bis 5)
bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oderbei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 5,), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden Frage Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden Frage Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
Schlagworte
Kernfrage, Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12123134
Alte Dokumentnummer
N7199012749J