Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.09.1992 bis 05.07.2004 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2019.06.200831.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 2013.06.200718.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 123/2007
§ 2006.07.200412.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 270/2004
§ 2001.09.199205.07.2004 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

05.07.2004danach: BGBl. II Nr. 270/2004

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (Paragraph 19, Absatz 3 bis 5)
    1. Ziffer eins
      bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 5,), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
    2. Ziffer 2
      bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden Frage Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.

Schlagworte

Kernfrage, Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123134

Alte Dokumentnummer

N7199012749J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P20/NOR12123134