Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
06.07.2004 bis 12.06.2007 — BGBl. II Nr. 270/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2019.06.200831.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 2013.06.200718.06.2008 § → § BGBl. II Nr. 123/2007
§ 2006.07.200412.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 270/2004
§ 2001.09.199205.07.2004 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

06.07.2004BGBl. II Nr. 270/2004

Außerkrafttretensdatum

12.06.2007danach: BGBl. II Nr. 123/2007

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung

Paragraph 20, (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (Paragraph 19, Absatz 3 bis 5)

  1. Ziffer eins
    bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 5,), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
  2. Ziffer 2
    bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist, oder
  3. Ziffer 3
    bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
    1. Litera a
      mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
    2. Litera b
      mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegenstand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
    3. Litera c
      mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache.
  1. Absatz 2,Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,
    2. Ziffer 2
      bei der vertiefenden Frage gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen unter Beweis zu stellen und
    3. Ziffer 3
      bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) zu bearbeiten.
    Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.

Schlagworte

Kernfrage, Bildungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40054032