Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.09.1992 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2313.06.200731.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 2301.04.200012.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 96/2000
§ 2301.09.199231.03.2000 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 432/1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. II Nr. 96/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

1. Unterabschnitt

Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen

Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (Paragraph 6, Ziffer eins,) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) sie die Vorprüfung ablegen. Der erste Nebentermin ist ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123137

Alte Dokumentnummer

N7199012752J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P23/NOR12123137